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   VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15   

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VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15 (https://dejure.org/2015,43557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2015 - A 6 K 2392/15 (https://dejure.org/2015,43557)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Dezember 2015 - A 6 K 2392/15 (https://dejure.org/2015,43557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Kleinkind, Afghanistan, extreme Gefahrenlage, Kabul, besonders schutzbedürftig, Rückkehrgefährdung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 7 S 2 AufenthG, § 60a Abs 1 AufenthG, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 AsylVfG 1992
    Abschiebungsverbot nach Afghanistan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7
    AsylG - Afghanistan; Familie mit Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Gemäß § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen, denn hinsichtlich des Schutzes vor allgemeinen Gefahren im Zielstaat soll Raum sein für ausländerpolitische Entscheidungen, was die Anwendbarkeit von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG insoweit grundsätzlich sperrt, und zwar selbst dann, wenn diese Gefahren den einzelnen Ausländer zugleich in konkreter und individualisierbarer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324).

    18 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wird überwunden, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung - regelmäßig dem Heimatstaat - einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - a.a.O., ferner Urteile vom 08.12.1998 -9 C 4/98-, BVerwGE 108, 77 ff- und vom 12.07.2001- 1 C 5.01-, BVerwGE 115, 1).

    Voraussetzung ist weiter, dass die extreme Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O. und Urteil vom 02.09.1997 -9 C 40/96-, BVerwGE 105, 187 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Der VGH Baden-Württemberg hat sich, nachdem mehrere seiner Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sind (Urteile vom 08.09.2011), der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 03.02.2011 - 13a 10.30394-, juris) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.10.2010 -20 A 964/10.A- juris) angeschlossen und ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, trotz der schlechten Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation mehr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht, auch wenn eine Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein dürfte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11-, juris).

    Dem hat sich auch das erkennende Gericht angeschlossen und daher seine anderslautende Rechtsprechung zur extremen Gefahrenlage in Kabul aufgegeben Zur Vermeidung von Wiederholungen macht es sich die Entscheidungsgründe des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2012 a.a.O. zu eigen.

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    18 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wird überwunden, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung - regelmäßig dem Heimatstaat - einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - a.a.O., ferner Urteile vom 08.12.1998 -9 C 4/98-, BVerwGE 108, 77 ff- und vom 12.07.2001- 1 C 5.01-, BVerwGE 115, 1).

    Die Entscheidung, ob eine solche extreme Gefahrenlage droht, ist dabei von jedem Gericht auf der Grundlage der von ihm verwerteten tatsächlichen Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 20 A 964/10

    Auswirkung der Chancen eines alleinstehenden Rückkehrers ohne familiäre Bindung

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Der VGH Baden-Württemberg hat sich, nachdem mehrere seiner Entscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden sind (Urteile vom 08.09.2011), der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 03.02.2011 - 13a 10.30394-, juris) sowie des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.10.2010 -20 A 964/10.A- juris) angeschlossen und ist nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, trotz der schlechten Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation mehr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht, auch wenn eine Rückkehr unter humanitären Gesichtspunkten kaum zumutbar sein dürfte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11-, juris).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Im Übrigen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 10 C 15.12, juris) seine restriktive Ansicht über die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nochmals bekräftigt (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015 - 13a ZB 14.30172 - mit weitere Nennung der Rechtsprechung, abgedruckt in juris).
  • VGH Bayern, 05.02.2015 - 13a ZB 14.30172

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage; Sicherheitslage in Kabul

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Im Übrigen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 10 C 15.12, juris) seine restriktive Ansicht über die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nochmals bekräftigt (vgl. dazu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015 - 13a ZB 14.30172 - mit weitere Nennung der Rechtsprechung, abgedruckt in juris).
  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Die Gefahr besteht vielmehr auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999, NVwZ 1999, 668).
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    18 Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wird überwunden, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung - regelmäßig dem Heimatstaat - einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde" (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - a.a.O., ferner Urteile vom 08.12.1998 -9 C 4/98-, BVerwGE 108, 77 ff- und vom 12.07.2001- 1 C 5.01-, BVerwGE 115, 1).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Gleichwohl tritt im konkreten Einzelfall die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nicht ein, weil ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07-, BVerwGE 131, 198).
  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VG Stuttgart, 21.12.2015 - A 6 K 2392/15
    Voraussetzung ist weiter, dass die extreme Gefahrenlage landesweit besteht oder ein Ausweichen nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 a.a.O. und Urteil vom 02.09.1997 -9 C 40/96-, BVerwGE 105, 187 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

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